Schrannenordnung aus dem Jahr 1832 (ZurückZurück)

„Schrannen=Ordnung
für die Schranne des Marktes Krumbach.

zitiert nach: Wüst, Wolfgang: Krumbach: Die Epoche zwischen Dreißigjährigem Krieg und dem Ende des Alten Reiches, S. 100 f.; in: Kreuzer, Georg / Schmid, Alfons / Wüst, Wolfgang [Hg.]: Krumbach. Vorderösterreichischer Markt. Bayerisch-Schwäbische Stadt, Band I, Krumbach (Schwaben) 1993.

Vom königlichen Landgericht Ursberg wird verfügt, wie folgt:

§. 1. Die Schranne wird zu Krumbach wöchentlich einmal an jedem Samstag gehalten, der Platz der Schranne ist am Rathshaus.

§. 2. Auf diesem freyen Platz muß alles ankommende Getraid gebracht, und hier der Kauf und Verkauf geschlossen werden, wer Getraid auf andern Plätzen einstellt, oder auf dem Wägen liegen läßt, ohne es abzuladen und auf den Schrannenplatz aufstellt, bleibt von der Schranne für jenen Tag ausgeschlossen. Die um solches Getraid geschlossenen Käufe oder Verkäufe sind nichtig, und wird Käufer sowohl als Verkäufer, Jeder zum Besten der Armenkasse um zwey Thaler gestraft, wovon dem Aufbringer und Anzeiger ein Drittel gebührt.

§. 3. Die Schranne fängt das ganze Jahr hindurch Morgens 10 Uhr an, und endet Nachmittags 2 Uhr. Den Anfang sowohl als das Ende der Schranne verkündet das Gelaute der Rathaus-Glocke.

Vor und nach dem gegebenen Zeichen hat kein Kauf statt bey Strafe von 30 kr. von jedem Metzen.

Mit dem gegebenen Zeichen hat sich jeder Käufer zu seinem Sack zu stellen.

§. 4. Soll kein ungeputztes, nasses oder gemischtes Getraid auf die Schranne gebracht werden. Der Schrannenmeister, oder jeder Messer soll es sogleich dem Vorsteher anzeigen, wenn das Getraid schlecht ist. [...]

§. 5. Niemand darf auf Muster kaufen, auch das Anboth nicht abwarten.

§. 6. Der Minuto= und Stumpen=Verkauf ist erlaubt, und ist vorzüglich der minder Vermögende bey dem Minuto=Verkauf zu berücksichtigen. Dann ist auch der Käufer verbunden, von jedem gekauften Schäffl Getraid auf Verlangen den Dürftigen einen Metzen ausfolgen zu lassen gegen den Ankaufspreis, den er an den Käufer zu entrichten hat.

§. 7. Das behandelte oder verkaufte Getraid wird nach Gattung und Quantität angesetzt und gemessen. Jede falsche Angabe in der Qualität und Quantität oder im Preis wird bestraft, und zwar jeder Metzen pr. 1 fl. 30 kr. Der fälschlich höher angegebene Preis um das Zweyfache der Angabe.

§. 8. Das bayerische Maaß ist beim Abmessen auf einen festen und ebenen Platz zu stellen, das Ritteln oder der Rieb beim Einschitten ist verbothen, ebenso der Stoß. Nicht minder das Verschitten und Verstreuen an den Seiten herum bey Strafe von 1 fl. und im Wiederholungsfalle [sic] der Entlassung.

§. 9. Die Frucht ist eben abzugleichen, und in gleicher fortlaufender Richtung mit dem Streichholz abzustreichen. Das übermäßige oder auf den Boden herabfallende ist dem Eigenthümer zu überlassen, ihm solches nicht abzudrücken oder wegzunehmen bey Strafe der Entlassung.

§. 10. Der Kornmesser und überhaupt das ganze Schrannenpersonal haben sich gegen die Schrannengäste anständig zu betragen, und jeder Grobheit und Rohheit bey Vermeidung einer Strafe von 1 fl. oder gänzlicher Entfernung zu enthalten.

§. 11. Bey Ansagung des Kaufes erhält der Käufer ein Zeichen, welches sowohl die Quantität der verkauften Schäffl, als auch die laufende Nummer enthält, welches vor dem Messen dem Schrannenmesser, und von diesem nach der Schranne durch den verpflichteten Controllführer der Schrannen-Commission übergeben wird. Beym Einschreiben ist der Schrannen-Commission für jedes Schäffl 1 kr. zu bezahlen.

Die Unterlassung der Aushändigung dieses Zeichens wird mit einem Thaler, und nach Umständen mit der Entlassung aus der Schranne, wenn es ein Verpflichteter ist, bestraft.

Soll die Verfälschung der Zeichen strenge bestraft werden, eben so soll der Verkäufer bestraft werden, wenn er den Verkauf anzusagen unterläßt.

Der Vorsteher hat die Zeichen mit den Käufen zu vergleichen, und sodann aufzubewahren.

Sollten sich Abgänge zeigen, so ist sogleich eine Untersuchung anzustellen, und dem königlichen Landgericht Anzeige nach Umständen zu machen.

§. 12. Aller Vor= und Winkelkauf auf Wegen in Häusern, und vor Anfang der Schranne durch Kipper, Unterhändler oder eigene Consumenten, ebenso die Scheinverkäufe schon vorher erhandelter Vorräthe, Verabredungen zur Bestimmung der Preise sind bey Strafe der Nichtigkeit eines darauf beschlossenen Kaufs und einer Strafe von 5 fl. von jedem Schäffl verbothen.

Dieser Strafe unterliegen der Verkäufer wie der Käufer, so wie der Kipperer oder Unterhändler. Sollte der Schrannenmeister, ein Messer oder ein Ablader, oder wer immer, der in der Schranne zu gewissem Schrannendienste verpflichtet ist, in eine solche Kauderey verflochten seyn, so ist er seines Dienstes ohne weiters zu entlassen. Von der Geldstrafe hat der Anzeiger das Drittel zu beziehen.

§. 13. Auf gleiche Weise sind die Verkäufe auf Muster verbothen, und der Verkäufer wird noch besonders bestraft, ebenso jeder Verkauf ausser der Schranne unter der Woche.

§. 14. Der Schrannenmesser muß in eigener Person messen.

§. 15. Die Einstellung des Getraides an andern Plätzen bleibt bei einer Strafe von 15 kr. pr. Metzen verbothen.

§. 16. Der Verkäufer hat für Ab= und der Käufer für das Aufladen den Sackträgern für jeden Sack einen Kreuzer zu entrichten.

Ferners muß der Verkäufer 5 kr. und der Käufer 7 kr. Meßgebühr dem Schrannenmesser pr. Schäffl bezahlen. Will der Eigenthümer nach der Schranne, seine im Freyen stehende Säcke in die Schranne tragen lassen, so hat er an den Sackträger pr. Schäffl einen Kreutzer zu entrichten.

§. 17. Das unverkaufte Getraid bleibt auf der Schranne, muß zusammengestellt, mit Läden, wenn es im Freyen steht, gedeckt, und jeder Sack das erstemal mit einem, das zweytemal mit zwey schwarzen Strichen bemerkt, und das drittemal verkauft, oder gegen Schein weggeführt werden; auch hat der Eigenthümer für jedes stehenbleibende Schäffl auf Verlangen vor das Einschreiben 1 kr. an die Schrannen=Comission zu bezahlen, wofür ihm dann Garantie bis zur nächsten Schranne geleistet wird.

§. 18. Eigenthümer oder Knechte, welche nicht bey dem Verkaufe bleiben, können zwar dem Getraidmesser den Verkauf überlassen, dieser darf es aber nicht höher als um den Mittelpreis, wie er in der vorigen Schranne bestand, verkaufen, wenn er geringer als der gegenwärtige ist, widrigenfalls gilt der Mittelpreis der neuen Schranne.

§. 19. Die Gemeinde=Verwaltung ist verpflichtet den Schrannenplatz trocken und reinlich zu halten, das herausstehenbleibende Getraid mit Deckbrettern zu verwahren, und den Abgang zu ersetzen.

Zu diesem Ende sind die Getraidmesser zur Wachsamkeit verbunden.

§. 20. Die bey der Schranne angestellten Schrannenmeister, Messer und Auflader dürfen für Niemand eine Getraid=Bestellung machen, bey Vermeidung einer Strafe von 5 fl. und Entfernung vom Dienst im Wiederbetrettungs=Falle.

Auch darf ein bey dem Schrannen=Dienste Angestellter nur soviel kaufen, als er zu seinem Hausbedarf nothwendig hat.

§. 21. Sollten sich darüber, daß das Maas nicht ganz voll ist, oder wegen des Werthes der übrigbleibenden Restlein zwischen dem Käufer und Verkäufer Uneinigkeiten ergeben, so sind solche durch den Vorsteher und Gemeinde=Pfleger mit Zuziehung des Schrannenmeisters zu erledigen.

§. 22. Die Schrannen=Comission, bestehend aus dem von der Gemeinde=Verwaltung zur Aufsichtführung über den Schrannen=Dienst abgeordneten Ausschuß=Mitgliedern, veranstaltet die ordentliche Ab= und Zufuhr, daß von einem dem andern nicht eingefahren, oder sonst ein Unglück verursacht werde.

§. 23. Käufer und Verkäufer, welche ohne bezahltem Meßgeld und übrigen Gebühren davon gehen, werden um das Doppelte bestraft und so auch der Messer, wenn er sie fortgehen läßt.

§. 24. Jeder der Getraid auf die Schranne bringt, muß solche durch den Sackträger abladen, und in die Schranne tragen lassen, wenn dieses nicht geschieht, muß den Sackträgern doch ihr Lohn gegeben werden.

Eben so kann das Aufladen nur durch die Sackträger geschehen.

Wer dieses nicht thut, hat eine Strafe von 15 kr. per Metzen zu bezahlen.

§. 25. Bey des Ausmessung in Häusern und Einsetzen außer der Schrannenzeit haben nur allein die verpflichteten Messer gegen Empfang ihres Lohnes dieses vorzunehmen.

§. 26. Wird das auf der Schranne erkaufte Getraid an diesem Tag wieder verkauft, so muß auch das Meßgeld wieder bezahlt werden.

§. 27. Das Tabackrauchen in der Schranne, Greth, Metzg, und auf dem Rathshaus ist bey einer Strafe von 1 fl. 30 kr. verbothen.

§. 28. Abends bis 5 höchstens 6 Uhr muß die Schranne geschloßen werden, und darf weder der Schrannenmeister noch ein Messer, ohne Vorwissen und Genehmigung des Vorstehers und Gemeinde=Pflegers, die Schranne mehr öffnen.

Der Schlüssel der Schranne ist daher jedesmal beym Vorsteher aufzubewahren.

§. 29. Die Berechnung des Schrannen=Preises geschieht sogleich nach dem Schluße der Schranne durch den Schrannenschreiber in Gegenwart des Gemeinde=Vorstehers und des Gemeinde=Pflegers.

§. 30. Es ist ein ordentliches Schrannenbuch zu halten, und in demselben von Schranne zu Schranne jedesmal die Zufuhr von jeder Getraide=Gattung der Verkauf, und der stehenbleibende Rest auf das genaueste einzutragen, auch ist diesem Buche sogleich der ausgemittelte Schrannenpreis beyzusetzen.

Nach jeder Schranne ist das Buch abzuschließen, und der richtige Abschluß durch die Unterschrift des Vorstehers und des Gemeindeschreibers zu bestättigen.

§. 31. Das Herumtragen von Mustern außer der Schranne ist bey einer Strafe von 5 fl. oder Gefängnis verbothen.

§.  32. Ist verbothen das Ausschitten der Früchte in der Schranne, so wie das Putzen der Früchte in der Schranne durch die Windmühle mit 1 fl. 30 kr. per Schäffl Strafe.

§. 33. Von jeder Strafe gebührt dem Anzeiger ein Drittel, die Strafe selbst fällt zur Hälfte der Gemeinde=Casse, zur Hälfte dem Local=Armenfonde zu.

§. 34. Darf Niemand als ein Sackträger auf= oder abladen.

§. 35. Sollen die Sackträger alle Säcke, die sie einem Fuhrmann aufladen, ihrer Zahl nach und mit dem Namen des Fuhrmanns aufzeichnen.

§. 36. Erst nach halb zwey Uhr soll das Anschreiben der stehenbleibenden Säcke geschehen.

§. 37. Darf kein Sack mehr als ein bayerisches Schäffl halten.

§. 38. Jeder Messer muß seine zwey Schäffl behalten, und darf sie nicht zur besondern Messung auseinander geben.

§. 39. Alle weiteren Anordnungen über die Schranne werden nach Zeit und Umstände erlassen.

§. 40. Gegenwärtige Schrannenordung hat jeder Getraid=Verkäufer und Käufer, der die Schranne besucht sowohl, als die Gemeinde=Verwaltung, und Jeder beym Schrannendienst Angestellter, auf das Genaueste zu befolgen, und pflichtmäßig zu sorgen, daß dieselbe von Jedermann beobachtet werde.

Ursberg am 29ten Oktober 1832.

Königlich Bayerisches Landgericht.

Albrecht, Landrichter.“

Schrannenordnung aus dem Jahr 1759 (ZurückZurück)

Herrschaftl. Schrannen

StAA, Urbarium der Herrschaft Krumbach, 1759

Alle Wochen wirdt an dem Sambstag oder wann der Wochen Marckht gehalten wirdt, auch Frucht Marckht gehalten.

Frucht Haus oder Schrannen ist in dem Herrschaftl. Rath-Haus, welches Mitten in dem Marckht Krumbach stehet.

Dieser berühmte Frucht Marckht zu Krumbach, ist billich unter die Regalia Principis zu zehlen, auch dahin gezehlt worden.

Und deme die jenige Privilegia folglich auch zu Kommen, welche andere dergleichen Märckhten von Rechts- und gewohnheits wegen zu stehen.

Es ist dieser berühmte Frucht Marckht sowohl der Herrschaft zu Krumbach, als auch dem gemeinen Marckht Krumba[c]h in Betracht des Umbgelts, Meßgelts, Maas-Pfenning, und des Commercij überhaubts, ser Nuz- und Einträglich.

Dem allgemeinen Weesen aber, in Betracht des Frucht Preyses, und der Zufuhr deren Früchten, besonders ersprüeßlich.

Dahero auch auf deßhalben Eingorhaltung, in allweeg zu bestehen, und alles, was dem Frucht-Marckht schädlich seyn kente, mit Nachtruckh hindann zu halten ist.

Besonders der für - Kauf deren Kipperen, abfahrt der Schranne, Auf Käufe in privat Häuser, wie auch auf der Straßen, und überhaupts auf allem deme, was die
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nachstehendte bisherige Schrann-ordnung enthaltet. [...]

Schrann-Ordnung

Des österreichischen – Marckhts Krumbach.
[...]

Es würdet hierdurch allen und Jeden welche dero mit Kayl: und Königl: gnaden befreyte Schrann zu Krumbach besuchen, anbefohlen, das Die sich auf hernachgesezte Puncte und Schrann-ordnung regueer richten, und vor dennen benänten Strafen hieten sollen wie volgt.

Erstlich: Welcher getraydt, Frucht oder was dem Messen underwürfig, nacher Krumbach in die Schrann verkhaufen führet, der soll selbige unter gewöhnlicher Korn-Schrann abladen und wiegendts anderwerths faihl haben, oder ohne Vorwißen des Schrann Meisters abmeßen, noch die Säckh in Häuseren einsezen bey Straf drey Pfund Heller.

2. Solle keiner keine Sackh getrayd aufstrickhen, noch faihl biethen, bis der Marckht ofentlich zu Kaufen und verkhaufen erlaubt ist, bey Straf, Zwey Pfund Heller. Und wer vor Erlaub des Marckths jnn: oder außer der Schrann einen würckhlichen Kauf, oder verkhauf schlüeßen, oder nach erlaub des Marckhts den kauf oder Verkhauf nit bey dem Sackh, sonder in Würths Häusern, oder anderwärts machen wurde, solle nach gefallen der Herrschaft, oder dero Beamten, auch nach gestaltsame der Sachen, umb die Frucht gestraft werden:

Auch solle keiner einen Sackh aufstrickhen es seye dann der Verkäufer selbst zu gegen.

3. Welcher die Korn Schrann brauchen will, der soll recht, und gerecht Kauf-
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manns Guth haben, wo Einer solches nit thut, und die Frucht am auslehren, so der Meßer anzuzaigen schuldig, mit erkhantnus des verpflichten Schrann Meisters, oder Meßers, betrüglich und ungleich erfunden wurde, der solle das getrayd, ob Er sich schon mit dem käufer verglichen hette, verfallen haben oder nach gefallen der Herrschaft gestraft werden.

Es solle also Niemand eine gestelte, das ist vermischte Frucht in die Schrann bringen: auch der Käufer diese in der Schrann nit stellen, oder gut- und schlecht unter einander faßen, oder mischen. [...]

14. Die Korn-Händler, welche zwischen der Mündl, Cammel, und Günz, unterhalb der Krumbachisch Marckht – Stadt einkhaufen, und dieses getraydt zur Handlschaft aufwärths verführen wollten, sollen die Marckhtstadt Krumbach vorläufig besuchen, mithin von Marckh zu Marckh-Statt, dem herkhommen dennen Landtsfürstl: und Löbl: Crays Verordnungen gemäs, der Handl gepflogen werden:

Fahls Ihme aber der Durchlaß verstattet werden solte, das durchlaß-gelt zu bezahlen schuldig seyn, bey confiscation- und Straf wie oben.

15. Kern, Roggen, Erbsen, Linsen, Wickhen, getrendlete Gersten, Lein und was unter die schwehre Frucht gerechnet wirdt, soll ohne Stoß mit gelindem Abstrich, das ist das weniges auf dem Eysen, oder Steeg ligen bleibet, mit dem hier eingeführten Krumbachischen Maas:

Die leichte Frucht aber, also Veesen, Gersten, Haaber, mit dem Stoß, und obigen abstrich:

Aicheln, Nuß, Zwifel, gehäufet: Hopfen mit dem Eintruckh und widerumb gehaufet, abgemeßen werden. [...]
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samentlichen Schrannen Bedienten den 30. Aug. 1756 von Pfleegamts weegen selbsten zur Nachachtung Kund gemacht worden.